Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge von Bus- und Gruppenreisenveranstaltern

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Müller-Kylltal-Reisen GmbH, nachstehend "Reiseveranstalter" genannt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrags Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des §§651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und den Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)  einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Ziff. 1.1 gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter elektronisch bestätigen.

1.2 An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages durch die Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

1.4. Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1 geschlossen werden.

1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Bestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB), Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. 

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z.B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangen dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9 (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.

4.2. Bei Busreisen ist keine Anzahlung erforderlich. Der vollständige Reisepreis ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines frühestens 21 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 13 genannten Grund abgesagt werden kann.

4.3. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

4.4. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein)

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor der Reiseanmeldung darüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

6. Preisänderungen

6.1. Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

Busreisen: bei Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn 15% des Gesamtreisepreises; bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises; bei Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn 25% des Reisepreises; bei Rücktritt bis 14 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises; bei Rücktritt bis 8 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises; bei Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises; bei Nichterscheinen am Abreisetag 70% des Reisepreises. Tagesfahrten: bei Rücktritt bis 8 Tage vor Reisebeginn 10,- €; bei Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn 70%; bei Nichterscheinen am Abreisetag 100%

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3. entsprechend angewandt.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflicht

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Informationen des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rückerklärungsfrist (spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise nicht durchgeführt wird.

13.2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen zu lassen.

13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach §651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB

14.3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisenden Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.

15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemängel direkt beim Veranstalter anzuzeigen (Erreichbarkeit, Telefon- oder Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige dem Reisenden wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.

15.4.1. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.

15.4.3. Der Veranstalter hat ach Kündigung die erforderlichen Maßnahen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

16.1.2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB  - ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1 – ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem eigenen Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17. 1 betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

18. Versicherungen

Zur Absicherung der Rücktrittsgebühren, sowie zur Vorsorge bei Unfall, Krankheit usw. während der Reise empfehlen wir den Abschluss entsprechender Reiseversicherungen.

Reiseveranstalter:

Müller-Kylltal-Reisen GmbH

Geschäftsführer: Ralf Müller

Handelsregister: Wittlich HRB 1624

Im Langengrund 5, 54311 Trierweiler

Tel: 0651 / 968 900 / Telefax: 0651 / 66 118

E-Mail: info[at]kylltal-reisen.de

www.kylltal-reisen.de

 

Stand bei Drucklegung Dezember 2023.

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